Die Corona Pandemie stellt auch unsere Kommunen zurzeit vor große Aufgaben, für die pragmatische Lösungen gefunden werden müssen. Auch in der momentanen Situation müssen Beschlüsse gefasst und Sitzungen abgehalten werden. Damit hier das Risiko der Ansteckung minimiert wird, hat die ADD eine Handlungsanweisung zum Hygienekonzept erstellt. Eine Möglichkeit Beschlüsse über Telefon- oder Videokonferenz, oder per Umlauf zu beschließen gab es bisher in der Gemeindeordnung (GemO RLP) noch nicht. Nun wurde in den Landtag eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes eingebracht um in Krisenzeiten (dabei sind neben der aktuellen Pandemie auch bspw. Naturkatastrophen o. ä. möglich) eine zeitgemäße Lösung dieser Problemsituationen zu bieten.

Die Kompetenz eines Bürgermeisters/Bürgermeisterin alleine bzw. im Benehmen mit den Beigeordneten sog. Eilentscheidungen zu treffen bezieht sich lt. GemO explizit nur auf „unaufschiebbare“ Entscheidungen, welche beispielsweise nicht ohne Nachteil der Gemeinde aufgeschoben werden können. Also Entscheidungen etwa, welche sofort oder innerhalb weniger Stunden getroffen werden müssen.Zudem ist es laut Auffassung des Gesetzgebers auf das allerstnotwendigste Maß und Extremsituationen zu begrenzen, wesentliche Entscheidungen, ohne die gewählten Ratsmitglieder zu treffen, sind diese doch gerade als demokratisch legitimierte Repräsentanten zu beteiligen und zuständig.Gerade für die Gemeinden in unserem großen Flächenkreis eine sinnvolle Ergänzung, die Gesetzesergänzung habe ich persönlich ausdrücklich mitgefordert, auch das Innenministerium hat den Bedarf direkt erkannt.So soll für besondere Situationen die Möglichkeit zur Durchführung von Ratssitzungen im Wege der Video- oder Telefonkonferenz geschaffen werden. In bestimmten Ausnahmefällen können auch Umlaufbeschlüsse gefasst werden. In der nächsten Plenarsitzung Ende Mai werden wir eine Änderung des Landesgesetzes zur Gemeindeordnung endgültig verabschieden. Damit kann die neue Regelung dann zeitnah umgesetzt werden.

Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, dürfen Beschlüsse im Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind dem Gemeinderat in der nächsten Präsenzsitzung zur Bestätigung vorzulegen. Eine Aufhebung ist nur möglich, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

In ungewöhnlichen Zeiten ist es erforderlich neue Wege zu gehen und die digitalen Möglichkeiten zu nutzen, was diese Änderungen in der Gemeindeordnung ermöglichen. Damit können die Städte und Gemeinden handlungsfähig bleiben und die notwendigen Amtsgeschäfte zeitnah erledigen.

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